Urteil: Über 1000 Euro können monatlich abgesetzt werden

Viele hunderttausende Arbeitnehmer unterhalten eine Zweitwohnung - allein im Jahr 2014 waren es laut Statistischem Bundesamt fast 385.000 -, weil die Entfernung zwischen Arbeitsort und Hauptwohnsitz zu weit entfernt ist für die tägliche Fahrt. 

 

Alte Regel: maximal 1.000 Euro monatlich absetzen 

Den Betroffenen entstehen etliche Ausgaben, die doppelt gezahlt werden müssen wie Miete, Nebenkosten, Strom, Heizung, Möbel, die Rundfunkgebühren oder der Kfz-Stellplatz. 

 

Früher galt monatliche Obergrenze von 1000 Euro

 

Diese und viele weitere Kosten für eine doppelte Haushaltsführung lassen sich von der Steuer absetzen. Seit 2014 galt eine monatliche Obergrenze von 1.000 Euro, doch Berufstätige mit einer Zweitwohnung in kostspieligen Wohnorten wie München, Frankfurt oder Düsseldorf liegen bereits mit der Monatsmiete häufig über der 1.000-Euro-Grenze. 

 

Neue Regel: 1.000 Euro im Monat plus Hausrat und Einrichtung 

 

Der BFH hat diese Obergrenze in seinem Urteil mit Aktenzeichen VI R 18/17 gekippt: Fielen die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände wie Küche, Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Kühlschrank, Duschvorhang oder Nachttisch bislang in die Maximalsumme von 1.000 Euro im Monat, sind die tatsächlichen Kosten dieser Gegenstände zusätzlich absetzbar. 

 

Möglicherweise rückwirkend Kosten geltend machen

 

Dabei gilt: Einrichtungsgegenstände, die nicht mehr als 800 Euro (410 Euro bis 2018) netto kosten, können noch im Anschaffungsjahr steuerlich geltend gemacht werden. Einrichtungsgegenstände, die dagegen den Nettowert von 800 Euro (410 Euro bis 2018) übersteigen, sind über mehrere Jahre abzuschreiben. 

Unsere Empfehlung: Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sollten alle Rechnungen und Nachweise für notwendige Einrichtungsgegenstände sammeln und prüfen lassen, ob eventuell bis zum Jahr 2014 rückwirkend die Kosten gelten gemacht werden können. 

 

Überblick: Diese Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind absetzbar 

  • - Miete
  • - Nebenkosten
  • - Kosten für die Reinigung von Keller oder Treppenhaus
  • - Kosten für die Müllabfuhr, den Schornsteinfeger oder die Straßenreinigung
  • - Rundfunkgebühren
  • - Kosten für einen Kfz-Stellplatz
  • - Zweitwohnungssteuern
  • - Maklerkosten
  • - Umzugskosten
  • - Renovierungsarbeiten
  • - Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • - Fahrtkosten für eine Fahrt nach Hause oder stattdessen ein
  • 15-minütiges Telefongespräch einmal in der Woche
  • - Verpflegungsmehraufwand innerhalb der ersten drei Monate
  • - Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat pm, ots

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