Private Videoüberwachung muss Datenschutz einhalten

Das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz  und der davon abgeleitete § 4 Abs. 1 Satz 1 im aktuellen Bundesdatenschutzgesetz seien damit nichtig. Auf dieser Rechtsgrundlage würden jedoch heute eine Vielzahl von Videoüberwachungsanlagen im öffentlichen Raum von privaten Stellen betrieben, zum Beispiel in Einkaufszentren.

 

Eine im Jahr 2017 von der Piratenpartei unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen dieses Gesetz wurde damals vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Dazu Frank Herrmann, Landesvorsitzender der nordrhein-westfälischen Piraten und einer der damaligen Beschwerdeführer: "Es ist eine späte Genugtuung, wenn unsere Verfassungsbeschwerde nunmehr inhaltlich doch noch erfolgreich ist! Es war und ist unhaltbar, Videoüberwachung kraft Gesetz für wirksam zu erklären! Genau das hat der Gesetzgeber aber mit dem Videoüberwachungsverbesserungsgesetz versucht und ist jetzt endlich gescheitert." 

 

Gesetzgeber muss dringend für Rechtsklarheit sorgen

 

Die Gesetzgeber müsse nun dringend für Rechtsklarheit sorgen und die Paragraphen zur Videoüberwachung aus den Datenschutzgesetzen in Bund und Ländern streichen.  "Ich würde mir wünschen, dass der Gesetzgeber den Inhalt der Entscheidung übernimmt und nicht wieder versucht, seine eindeutig unzulässigen Pläne in einer neuen Form durchzusetzen", so Anja Hirschel, Stadträtin aus Ulm und Bundesthemenbeauftragte für Digitalisierung. pm, ots, mei