Die Parteien entscheiden in eigener Sache

Herr von Arnim, die ungeklärten Parteispenden für die AfD sorgten für einen Riesenwirbel bei den anderen Parteien ...

 

 HANS HERBERT VON ARNIM: ... die anderen Parteien empfinden die AfD gemeinsam als unliebsame Konkurrenz. Wenn sich bei dieser Partei dann Ungereimtheiten ergeben, bleibt es nicht aus, dass die anderen Parteien massiv in ein solches „Thema“ einsteigen. 

 

 Aber lassen Sie uns auf das eigentliche „Thema“ zurückkommen. Wann sind Parteispenden illegal?

 

 VON ARNIM: Im Fall der AfD-Spende geht es darum, dass Spenden an Parteien von Ausländern nicht erlaubt sind. Solche Spendenannahmen sind unzulässig. Es sei denn, die Spende kommt aus dem Vermögen eines Deutschen oder sonstigen EU-Bürgers. Dann handelt es sich wieder um eine legale Spende.

 

Wie sieht es bei einer Unternehmens-Spende aus?

 

VON ARNIM: An solchen Spenden gibt es keine Beanstandungen, wenn das spendende Unternehmen mindestens zu 50 Prozent in deutscher oder in der Hand eines EU-Ausländers ist. Bei diesen Spenden gilt es zu beachten, dass die Regelung darauf abstellt, wer wirtschaftlich hinter dem Unternehmen steht. Deshalb dürfte es auch bei einem Treueverhältnis auf den Hintermann, also auf den Treugeber, ankommen. Dessen Nationalität muss die AfD im eigenen Interesse noch klären.

 

Aus AfD-Kreisen wurde behauptet, bei einer Spende, es soll sich um 130.000 Euro gehandelt haben, sei wieder zurückgezahlt worden. Wie sehen denn solche Rückzahlungsmodalitäten in der rechtlichen Betrachtung aus?

 

 VON ARNIM: In dem AfD-Fall ist erst einmal zu klären, ob die 130.000 Euro überhaupt zugegangen sind. Das wäre nicht der Fall, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zurückgezahlt worden wäre. Damit meint der Gesetzgeber, dass der Partei die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung der Spende gegeben werden soll. Im Falle der AfD sollen zwischen dem Zugang der Spende und der Rücküberweisung aber acht Monate vergangen sein. In diesem Zeitraum lag auch noch die Bundestagswahl. Insofern kann von einer unverzüglichen Rückzahlung der Spende keine Rede sein. Die AfD muss sich die Spenden also zurechnen lassen.

 

Was sind die Folgen?

 

VON ARNIM: Wird von der Partei festgestellt, dass die Spende unzulässig war, dann muss der dreifache Betrag dieser Spende, im Fall der AfD könnten das dann 390 000 Euro sein, an den Bundestagspräsidenten überwiesen werden. 

 

 Die AfD-Spende soll aber in Stückelungen von 9000 Euro von dem anonymen Spender überwiesen worden sein. Was nun?

 

VON ARNIM: Hier stellt sich die weitere Frage, ob die einzelnen Beträge hätten zusammengerechnet werden müssen, da sie insgesamt weit über der 50.000-Euro-Grenze liegen, ab der Spenden dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen sind. Diese Notwendigkeit, einzelne Spenden derselben Herkunft zu addieren, sieht das Parteiengesetz nach Wortlaut und Zusammenhang aber gerade nicht vor. Das heißt, hier gibt es eine Gesetzeslücke, die erst noch zu schließen wäre. Folglich hätte sich die AfD in Sachen Anzeigepflicht nichts vorzuwerfen. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn es sich herausstellen sollte, dass die Spende nicht von einem „Ausländer“ stammte. 

 

Neben der Spende aus der Schweiz ist noch eine weitere ominöse Spende aus Belgien aufgetaucht und gegen die AfD-Fraktionschefin, Alice Weidel, wird ermittelt? Wie beurteilen Sie diese neuen Entwicklungen?

 

VON ARNIM: Vorausgesetzt die Angaben von der AfD sind korrekt und die Spende aus Belgien wurde nach einer Prüfung durch die Partei zurück überwiesen, dann kann sie rechtlich als nicht zugegangen bewertet werden. Im Fall von Frau Weidel sehe ich keine strafrechtliche Relevanz. Die käme für mich nur in Betracht, wenn der Empfänger, also zum Beispiel Frau Weidel, die Zahlungen gestückelt hätte, um den Spender zu verheimlichen. 

 

Also erfährt die Öffentlichkeit nie, von wem das Geld für die AfD stammt?

 

VON ARNIM: Nein, wenn die AfD oder der Treuhänder das nicht klären. Aus dem Rechenschaftsbericht kann die Öffentlichkeit nur den Namen des Unternehmens erfahren. Ohnehin erscheinen die Rechenschaftsberichte erst mit großer Verzögerung. Findet etwa ein Wahlkampf im Sommer eines Jahres statt, werden Wahlkampfspenden über 10.000 Euro – hier müssen die Einzelbeträge, anders als bei der 50.000 Euro-Regelung, zusammengezählt werden – bis zu zwei Jahre später veröffentlicht. Das ist einfach viel zu spät.

 

Parteien leben nicht nur von Spenden, sondern auch von der staatlichen Finanzierung. Im Sommer hat die große Koalition diese Beträge noch einmal erhöht. War dieser Schluck aus der Pulle zu kräftig?

 

VON ARNIM: Die Koalition hat die bestehende Obergrenze bei der Parteienfinanzierung „geschliffen“. Und das ohne triftigen Grund, obwohl das Bundesverfassungsgericht einen solchen gefordert hatte. 

 

Was muss sich an der Finanzierung der Parteien ändern?

 

VON ARNIM: Problematisch ist hier, dass die Parteien in eigener Sache entscheiden. Sie sind Gesetzgeber und Betroffene in einer „Person“ und scheuen deshalb Einschränkungen. Dennoch sollte es für Unternehmen, wie Beispiel Aktiengesellschaften und GmbHs, ein Spendenverbot geben. Die eigentlichen Spender sind hier die Eigentümer der Unternehmen. Die können auch privat spenden. 

 

Noch Vorschläge?

 

VON ARNIM: Spenden, die den Betrag von 10.000 Euro übersteigen, sollten ebenfalls unverzüglich dem Bundestagspräsidenten gemeldet werden. Auch Spenden die an kommunale Gliederungen von Parteien gehen, sollten ab einem Betrag von 3.000 Euro unverzüglich öffentlich gemacht werden. mei"