Wenn der Besuch beim Bäcker teuer wird

Doch der Reihe nach. Als Walter A. an einem schönen Samstag morgen vor einer Bäckerei in einem Taunus-Städtchen parkte, wollte er eigentlich nur ein Brot kaufen. Doch leider hatte er das Schild auf dem Parkplatz übersehen, dass darauf hinwies, dass parken hier nur mit Parkscheibe erlaubt ist.

 

 Als er die Bäckerei verließ, stellte er fest, dass ein Knöllchen an der Windschutzscheibe seines Autos steckte. Der Preis für das nicht vorschriftsmäßige Parken kostet Walter A. 30 Euro, wie er wenige später Tage erfuhr, als er einen Brief des Unternehmens Park & Control PAC GmbH erhielt, das seinen Sitz in Stuttgart hat. Walter A. versuchte noch die „Strafe“ abzuwenden, aber die Firma ließ sich zuerst nicht erweichen und hielt an ihrer Forderung fest. Später nahm sie dann auf Kulanzgründen Abstand von der Verwaltungsgebühr genommen.

 

 

Parkverstöße werden mit einer Vertragsstrafe geahndet

 

Ist Walter A. ein Einzelfall? Mitnichten! In Deutschland sind viele Firmen unterwegs, deren Kerngeschäft es ist, Falschparker auf Geschäftsgrundstücken aufzuspüren und deren Vergehen mit einer „Vertragsstrafe“ zu ahnden. „In der Regel kommen Unternehmen wie Supermärkte, Krankenhäuser oder auch Wohnungsgesellschaften auf Park & Control zu, weil ihre Parkflächen von Fremd- und Dauerparkern blockiert werden und eigene Kunden dadurch keine Stellplätze mehr finden“, antwortet das Unternehmen auf eine Anfrage.

 

Ein weithin verbreitetes Problem

 

Durch Fremd- und Dauerparker blockierte Parkplätze seien ein weit verbreitetes Problem, mit dem nicht nur Großstädte zu kämpfen hätten. Private Parkplätze würden zugestellt und Kunden fänden vielfach nicht mehr genug Stellplätze. Um diese Stellplätze wieder ausreichend für tatsächliche Besucher bereitzustellen, führe Park & Control auf den Parkplätzen, nach Absprache mit dem dortigen Partner, beispielsweise eine Freiparkzeit sowie einheitliche Parkregeln ein.

 

Nutzung der Parkfläche mit einer Parkscheibe

 

Das Einlegen einer korrekt eingestellten Parkscheibe in ihrem Auto sei für Kunden völlig ausreichend, um diese Freiparkzeit auf dem Parkplatz zu nutzen, so die Auffassung des Unternehmens. Parkende, bei denen die Einhaltung der geltenden Parkregeln vor Ort nicht geprüft werden könne oder die schlichtweg gegen die Einstellbedingungen verstießen, erhalten von einem Parkplatzbetreuer der Firma einen Zettel mit Vermerk zur Vertragsstrafe an ihrem Auto. „Daraus ergeben sich Vorteile sowohl für die Kunden, die wieder direkt vor dem Supermarkt einen Parkplatz finden, als auch für die Supermarktbetreiber, die ihren Kunden wieder freie Stellplätze anbieten können“, so das Unternehmen weiter. Gemeinsam mit den jeweiligen Partnern entwickele Park & Control ein Parkraumkonzept, „das die individuellen Bedingungen vor Ort, wie dem dort gegebenen Parkdruck, Rechnung“ trage. Die Nutzung der Parkflächen sei dann für eine angemessene Zeit beispielsweise unter Einsatz einer Parkscheibe weiterhin kostenfrei möglich. Für das Parken ohne Parkscheibe oder das Überziehen der Höchstparkdauer erhebe Park & Control eine Vertragsstrafe von 30 Euro.

 

Höhe der Vertragsstrafe ergibt sich aus verschiedenen Komponenten

 

Die Höhe der Vertragsstrafe ergebe sich aus verschiedenen Komponenten und schließe sowohl die „qualifizierte Auswahl und Schulung von Mitarbeitern sowie eine klar erkennbare Arbeitskleidung und -ausrüstung der Parkraumbetreuer ein“. Diese Punkte zählten für das Unternehmen zu einem wichtigen Qualitätsstandard. Da die betreuten Gelände immer in privater Hand sind, seien städtische Gebührenkataloge hier nicht anwendbar. Im Fall einer vorliegenden Vertragsstrafe, könnten sich Kunden auch direkt an das Unternehmen wenden – beispielsweise über das Online-Formular auf der Website oder auch telefonisch. „Kulanzanträge“ könnten ebenfalls online eingereicht werden und würden dann „individuell“ geprüft.

 

Auskünfte über die Halter werden erteilt

 

 

Es liegt auf der Hand, dass Firmen wie Park & Control Halterauskünfte bekommen müssen, damit sie die Vertragsstrafe einziehen können. Das dürfte für die Firma aber unproblematisch sein, denn die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden erteilten diese nach einem schriftlichen Antrag, „wenn der Empfänger unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlege, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt“, sagt zum Beispiel die Sprecherin des Hochtaunuskreises, Andrea Nagell. Unter diesen Umständen steht für die Kreissprecherin fest, dass auf Antrag auch Halterauskünfte an Bewirtschaftungsunternehmen erteilt werden. mei