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Politics & Economics  ·  15. August 2019

Extremisten dürfen keine Waffen bekommen

Ziel der Initiative sei es, Personen, die bei den Verfassungsschutzbehörden als Extremisten gespeichert sind, Waffenerlaubnisse zu entziehen. „Wir müssen verhindern, dass Extremisten gleich welcher Couleur legal Waffen besitzen. Wer nicht mit beiden Füßen auf unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, darf keine Waffe in die Hände bekommen. Ich bin zuversichtlich, dass wir im Bund für diese wichtige Gesetzesänderung eine Mehrheit erzielen können. Dabei muss ganz klar sein: Niemand will unseren unbescholtenen Jägern und Sportschützen mit dieser Initiative das Leben schwermachen“, sagte Beuth.

 

Darüber hinaus wolle Hessen den Informationsfluss zwischen Sicherheitsbehörden in Deutschland verbessern. Wann immer polizeilich bekannte, politisch motivierte Straftäter ihren Wohnort wechseteln, solle eine automatisierte Übergabe an die zuständige Staatsschutzstelle erfolgen. Bisher gelte das nur für als „Gefährder“ oder „relevante Personen“ gespeicherte Extremisten. „Wenn politisch motivierte Straftäter umziehen, dürfen sie keinesfalls vom Radar der Sicherheitsbehörden verschwinden. Nur so können wir fortlaufend bewerten, wie gefährlich diese Personen für unsere Bevölkerung womöglich sind. Es braucht hier bundesweit eine standardisierte und unbürokratische Übergabe, denn Extremisten interessieren sich nicht für Ländergrenzen“, so der Innenminister. Eine Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder könne zunächst prüfen, wie künftig ein standardisierter Informationsaustausch sichergestellt werde könne.

 

Wer beim Verfassungsschutz gespeichert ist, soll legal keine Waffen besitzen können

 

Beuth setze sich seit mehreren Jahren dafür ein, dass Extremisten nicht legal in den Besitz einer Waffe kommen könnten. „Wer Hass-Parolen skandiert oder mit brutaler Gewalt auf die Abschaffung unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinwirken will, darf keinen legalen Zugang zu Waffen haben. Uns allen muss daran gelegen sein, die Tatmittel von Extremisten größtmöglich einzuschränken. Denn jeder Extremist mit einer Waffe in der Hand stellt eine Gefahr dar“, sagte er. Derzeit hätten die Waffenbehörden keinen direkten Zugang zu den Erkenntnissen der Verfassungsschutzämter. Diese könnten jedoch wesentlich für eine Versagung eines Waffenbesitzes sein. Die Waffenbehörden sollten deshalb in die Lage versetzt werden, eine Regelabfrage beim Landesamt im nachrichtlichen Informationssystem durchführen zu können.

 

Ein begründeter Verdacht genügt

 

Im Jahr 2017 seien bereits auf eine hessische Initiative hin die Anforderungen für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit abgesenkt worden. Seither genügten ein auf Tatsachen begründeter Verdacht, um eine Regelunzuverlässigkeit zu begründen – und damit eine Waffe zu entziehen oder die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu versagen. Mit dieser – insbesondere aus waffenbehördlicher Sicht – wichtigen Änderung des Waffengesetzes  sei ein Vorschlag des hessischen Gesetzesantrags vom 30. Juni 2016 (BR-Drs. 357/16) wörtlich umgesetzt.

 

Unzuverlässig, wer beim Verfassungsschutz gespeichert ist

 

Um den zuständigen Behörden Rechts- und Handlungssicherheit zu geben, habe sich Hessen – wie schon 2016 – dafür ausgesprochen, die Regelung des § 5 des Waffengesetzes (WaffG) über die Zuverlässigkeit in der Weise zu ergänzen, dass Personen regelmäßig dann waffenrechtlich unzuverlässig seien, wenn sie bei einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder der Länder gespeichert seien. Der Bundesrat habe in seiner 969. Sitzung am 6. Juli 2018 beschlossen, den Antrag Hessens nicht in den Bundestag einzubringen.

 

Hintergrund

 

Wer eine Waffe legal besitzen möchte, müsse einen Nachweis erbringen warum („Bedürfnis“). Der Nachweis eines Bedürfnisses richtee sich nach § 8 Waffengesetz (WaffG) und sei erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht seien.

 

Bescheinigung des Schießsportvereins erforderlich

 

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition werde zum Beispiel bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem anerkannten Schießsportverband angehöre. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes sei dann glaubhaft zu machen, dass das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibe und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sei.

 

Eine Zuverlässigkeitsprüfung findet statt

 

Darüber hinaus finde nach dem Waffengesetz eine Zuverlässigkeitsprüfung statt. Die zuständige Waffenbehörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

 

  • die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
  • 2 die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
  • die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. mei, pm
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