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Das Interview  ·  16. August 2019

Straftaten gegenüber Einsatzkräften und welche Strafen die Täter erwarten

Frau Kühne-Hörmann, Gewalttaten gegen Einsatzkräfte werden auf Initiative des Landes Hessen jetzt härter bestraft. Wie viele Verfahren wurden in diesen Fällen von der hessischen Justiz eingeleitet?

 

EVA KÜHNE-HÖRMANN: Gewalt gegen Rettungskräfte, aber auch gegen Polizisten und Strafvollzugsbedienstete ist abstoßend und ich kann nicht verstehen, wie man Menschen, die anderen zur Hilfe kommen, attackieren kann. Da ist eine gehörige Portion Respektlosigkeit und menschliche Kälte im Spiel und deshalb war es auch richtig, die entsprechenden Strafvorschriften zu verschärfen. Für Hessen haben wir geschaut, in wie vielen Fällen so etwas vorkommt. Im Zeitraum von September 2018 bis Februar 2019 haben die hessischen Staatsanwaltschaften etwas mehr als 800 Verfahren in diesem Bereich neu eingeleitet. Im gleichen Zeitraum gab es etwa 250 Anklageerhebungen beziehungsweise Strafbefehle. Angesichts von über 360.000 Verfahren im Jahr, scheint die Zahl verhältnismäßig klein. Wir werden aber nicht akzeptieren, dass primitivste Regeln des Zusammenlebens bei einigen wenigen offenbar keine Rolle mehr spielen. Diese Art der Verrohung von Umgangsformen haben wir deshalb besonders im Auge. 

 

Um welche Straftaten handelt es sich dabei? Welche Personen wurden attackiert?

 

KÜHNE-HÖRMANN: Das Strafgesetzbuch enthält Tatbestände, die insbesondere Widerstandshandlungen gegen rechtmäßige Handlungen von Vollstreckungsbeamten sowie Angriffe gegen diese unter Strafe stellt. Vollstreckungsbeamte sind zum Beispiel Polizisten oder Gerichtsvollzieher. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2017 einige Personengruppen den Vollstreckungsbeamten gleichgestellt, darunter die Rettungskräfte. Ausgewertet haben wir deshalb die gängigsten Strafnormen in diesem Bereich. 

 

Wie sieht das Strafmaß bei solchen Taten aus?

 

KÜHNE-HÖRMANN: Grundsätzlich sieht das Gesetz bei solchen Delikten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei tätlichen Angriffen und in besonders schweren Fällen kann es Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geben. Die Gerichte können diesen Strafrahmen voll ausschöpfen. Das hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. 

 

Welcher Personenkreis verübte solche Taten? Was sind die Gründe?

 

KÜHNE-HÖRMANN: Unsere Statistik erfasst nicht die Hintergründe der Täter. Angesichts der Vielzahl der Motivlagen wäre das wahrscheinlich auch wenig aussagekräftig. Das Gericht berücksichtigt bei der Strafzumessung aber die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen. Dabei werden zum Beispiel auch die Beweggründe und die Ziele des Täters, etwa fremdenfeindliche oder menschenverachtende Ziele berücksichtigt. 

 

Könnte es in Hessen auch ein Sonderdezernat wie in Nordrhein-Westfalen geben, das sich mit solchen Fälle beschäftigt?

 

KÜHNE-HÖRMANN: Sonderdezernate können bei einer örtlichen Konzentration solcher Verfahren Sinn machen. Etwa dort, wo es regelmäßig im Rahmen von Versammlungen oder bei Sportveranstaltungen zu Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Zusätzlich müssten Defizite bei der Bearbeitung solcher Verfahren erkennbar werden. Solche Defizite sind derzeit nicht ersichtlich. 

 

Gibt es in Hessen Präventionsprogramme, um solche Taten zu verhindern?

 

KÜHNE-HÖRMANN: Hessens Justizressort ist auch für die Präventionsarbeit zuständig. Deshalb ist zum Beispiel der Landespräventionsrat bei der Justiz angesiedelt. Der Landespräventionsrat hat gemeinsam mit den über 170 lokalen Präventionsräten in ganz Hessen Präventionsstrategien entwickelt und umgesetzt, die verschiedenste Kriminalitätsfelder in den Blick nehmen. 

 

Und wie können die Opfer der Straftaten geschützt werden?

 

KÜHNE-HÖRMANN: Der beste Opferschutz ist es, Straftaten gar nicht erst entstehen zu lassen. In diesem Kontext haben wir zum Beispiel die „Schule des Respekts“ entwickelt. Dabei geht es darum, jungen – oftmals Ersttätern –mit aller Klarheit das Thema Respekt nahezulegen. Denn oft ist der Mangel an Respekt vor den Gütern der Anderen, also der Ehre oder der körperlichen Unversehrtheit, der Ausgangspunkt für eine kriminelle Handlung ist. Der Respekt vor anderen bezieht auch den Respekt vor Rettern und Sicherheitskräften mit ein. mei

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