Gebührenerhöhungen: Verbraucherzentrale geht gegen Sparkassen vor

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) geht gegen die möglicherweise unzulässigen Gebührenerhöhungen der Sparkasse Köln-Bonn und der Berliner Sparkasse vor.

 

Dies berichtet der "Kölner Stadt-Anzeiger". Die beiden Banken weisen Erstattungsforderungen für einseitig erhöhte Entgelte bislang zurück. Dagegen reicht der VZBV zwei Musterfest-stellungsklagen beim Kammergericht Berlin und beim Oberlandesgericht Hamm ein. "Die Berliner Sparkasse und die Sparkasse Köln-Bonn weigern sich, zu Unrecht erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Das macht es erforderlich, weitere gerichtliche Schritte einzuleiten", sagte VZBV-Vorstand Klaus Müller der Zeitung. "Die Sparkassen lehnen die Rückzahlung mit der Begründung ab, die letzten Preiserhöhungen vor über drei Jahren vorgenommen zu haben. Diese Argumentation ist nach Auffassung des VZBV verfehlt. Das soll jetzt durch die Musterfeststellungsklagen geklärt werden", erläuterte Müller.

 

Sparkassen sollen sämtliche Entgelte erstatten

 

Damit macht die Verbraucherzentrale ernst und geht den Klageweg, den sie am 25. Oktober dieses Jahres angedroht hatte. Die Gerichte sollen nun prüfen, ob die beiden Sparkassen sämtliche Entgelte erstatten müssen, die ohne aktive Zustimmung der Kunden erhöht oder neu eingeführt wurden - unabhängig vom Zeitpunkt der Erhöhung. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021.

 

Preiserhöhungen aus dem Jahr 2018

 

In dem vom VZBV angestrengten Verfahren geht es im Wesentlichen um Preiserhöhungen der Sparkassen Köln-Bonn und Berlin aus dem Jahr 2018.

Die Sparkasse Köln-Bonn hält die Auffassung der Kläger für falsch. "Die für die Sparkassen zuständige Schlichtungsstelle wie die Sparkasse selbst verneinen dies unter Anwendung der sogenannten Dreijahreslösung des VIII. Zivilsenats des BGH", sagte ein Sprecher der Sparkasse Köln-Bonn dem "Kölner Stadt-Anzeiger". In diesem Richterspruch ging es um eine nach Ansicht Argumentation der Bank "vergleichbare Sachlage bei Energielieferverträgen". pm, ots